Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen « Verein Pro Wind Aargau » besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist bei der Geschäftsstelle.
Zweck
Der Verein setzt sich ein für den Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie im Aargau.
Zur Verfolgung des Zwecks gehören namentlich, aber nicht ausschliesslich, die folgenden Aktivitäten:
- Vernetzung mit Personen, Organisationen, Behörden, Parteien, Institutionen und Unternehmen
- Aufbau von Fachwissen und dessen Verbreitung
- Kommunikation gegenüber Bevölkerung, Medien, Behörden und politischen Entscheidungsträger:innen
- Politische Einflussnahme
- Unterstützung konkreter Windprojekte im Aargau und der Schweiz
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
Artikel 2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zum Vereinszweck bekennen.
Der Beitritt zum Verein erfolgt erst durch Aufnahme durch den Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn er an der Erfüllung des Vereinszwecks durch den Gesuchsteller/die Gesuchstellerin zweifelt. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht nötig.
Nach Aufnahme durch den Vorstand ist die Mitgliedschaft erst ab der Einzahlung des Jahresbeitrages rechtskräftig.
Der Verein kennt drei Arten der Mitgliedschaft:
- Einzelmitglieder
- Familienmitgliedschaft
- Kollektivmitglieder: Behörden, Institutionen, Vereine, Verbände, Firmen, politische Parteien
Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht
Artikel 3 Mitgliederbeiträge
Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Verein darf auch Spenden entgegennehmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks getätigt wurden.
Artikel 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Ein allfälliger Ausschluss wird vom Vorstand mit qualifizierter Mehrheit beschlossen. Er ist sofort rechtskräftig.
Das ausgeschlossene Mitglied kann bei der Mitgliederversammlung Rekurs einlegen. Diese entscheidet definitiv (siehe Artikel 9 f).
Artikel 5 Organe
Die Geschäfte des Vereins werden von folgenden Organen wahrgenommen:
- Präsidium
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
- Revisionsstelle
Artikel 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens 2, maximal 8 Personen.
Das Präsidium leitet den Vorstand. Im Übrigen konstituiert er sich selbst.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Artikel 7 Pflichten
Das Präsidium leitet den Vorstand und repräsentiert den Verein nach innen und aussen.
Der Vorstand ist für die Verfolgung des Vereinszwecks zuständig.
Der Vorstand regelt die Vereinsgeschäfte, entscheidet über alle Stellungnahmen, über alle Projekte mit einfachem Mehr. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium (Stichentscheid).
Der Vorstand legt den Sitz der Geschäftsstelle fest.
Im Übrigen obliegen dem Vorstand sämtliche Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben.
Die Bildung von ständigen oder nicht-ständigen Ausschüssen und Projektteams, auch unter Beizug von Nicht-Vorstandsmitgliedern, ist möglich.
Der Vorstand sorgt für eine ordentliche Buchführung.
Artikel 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Semester statt und wird vom Vorstand einberufen.
Einladung und Traktandenliste werden mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung zugestellt.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Auch diese Einladung hat mindestens 3 Wochen im Voraus zu erfolgen.
Die Einladung kann per Brief oder per Mail erfolgen.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 9 Befugnisse
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende obligatorischen Geschäfte:
- Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisorenbericht
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Wahl des Präsidiums, des übrigen Vorstandes und zwei internen Revisor:innen oder einer externen Revisionsstelle für 2 Jahre
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Statutenänderungen
- Entscheid über allfällige Rekurse ausgeschlossener Mitglieder
- Festlegung von Entschädigungen für Vorstandsmitglieder
- Auflösung des Vereins
Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium mit Stichentscheid.
Bei Abstimmungen über die Traktanden betreffend lit. e) Statutenänderungen und h) Auflösung des Vereins gilt die Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Artikel 10 Rechnungsrevision
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und legen der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag vor.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Artikel 11 Haftung
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 12 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an Organisationen, die ähnliche Zwecke anstreben oder die den Verein seit dessen Gründung finanziell massgeblich unterstützt haben.
| Tagespräsident:in | Co-Präsident:in | Co-Präsident:in |
| Leo Keller | Theresia Meier | Peter Tschanz |
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10. Juni 2025 im Naturama, Aarau angenommen.
